Gemeinsame Maßnahme vom 24. Februar 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und die sexuelle Ausbeutung von Kindern
Rechtsnorm
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Gemeinsame Maßnahme vom 24. Februar 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und die sexuelle Ausbeutung von Kindern, AblEG 1997 L 63 v. 03.03.1997, S. 2-6
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Von diesem Rechtsetzungsvorgang betroffene Sachgebiete:
Strafrecht Besonderer Teil
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Menschenhandel
Strafrecht Besonderer Teil
⇒
Kinderpornographie