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Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren

Rechtsnormen

Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, AblEG 2001 L 82 v. 21.03.2001, S. 1-4 (de en)

Rechtsetzungsvorgang

Initiative der Portugiesischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, AblEG 2000 C 243 v. 23.08.2000, S. 4-8 (de en)

Evaluation, Bericht nach Umsetzung

Bericht der Kommission gemäß Artikel 18 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI), KOM(2009) 166 vom 19.04.2009 (de en)

Rechtsprechung

EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 20.12.2011, Rs. C-507/10 (X) · Externe Quellen: InfoCuria
Die Art. 2, 3 und 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen wie den Art. 392 Abs. 1bis, 398 Abs. 5bis und 394 CPP nicht entgegenstehen, die zum einen keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vorsehen, in der Ermittlungsphase des Strafverfahrens beim Gericht zu beantragen, eine besonders gefährdete Person nach den Modalitäten des Beweissicherungsverfahrens anzuhören und aussagen zu lassen, und zum anderen es dem genannten Opfer nicht erlauben, sich gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung seines Antrags, nach den genannten Modalitäten gehört zu werden und auszusagen, gerichtlich zur Wehr zu setzen.

EuGH (Vierte Kammer), Urteil vom 14.09.2011, Rs. C-483/09 (Magatte Gueye & Valentín Salmerón Sánchez - C-1/10) · Externe Quellen: InfoCuria
1. Die Art. 2, 3 und 8 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, ein nach dem Strafrecht eines Mitgliedstaats zwingend als Nebenstrafe vorgeschriebenes Näherungsverbot von einer bestimmten Mindestdauer gegen den Täter von im familiären Bereich begangenen Gewalttaten anzuordnen, selbst wenn das Opfer dieser Gewalttaten sich gegen die Verhängung einer derartigen Strafe ausspricht.

2. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten in Anbetracht der spezifischen Merkmale der Straftaten im familiären Bereich gestattet, die Schlichtung in sämtlichen Strafverfahren, die sich auf derartige Straftaten beziehen, auszuschließen.

EuGH (Dritte Kammer), Urteil vom 08.10.2008, Rs. C-404/07 (Győrgy Katz v István Roland Sós) · Externe Quellen: InfoCuria
Die Art. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht nicht dazu verpflichten, dem Opfer einer Straftat im Rahmen eines Ersatzprivatklageverfahrens wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu gestatten, als Zeuge gehört zu werden. Besteht eine solche Möglichkeit nicht, muss es dem Opfer aber gestattet werden können, eine Aussage zu machen, die als Beweismittel berücksichtigt werden kann.

EuGH (Dritte Kammer), Urteil vom 27.06.2007, Rs. C-467/05 (Giovanni Dell'Orto) (de en) · Externe Quellen: InfoCuria
Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass in einem Strafverfahren und spezieller in einem auf ein endgültiges Strafurteil folgenden Strafvollstreckungsverfahren wie dem Ausgangsverfahren der Opferbegriff des Rahmenbeschlusses nicht juristische Personen umfasst, die einen Schaden als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten haben, die einen Verstoß gegen das Strafrecht eines Mitgliedstaats darstellen.

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 15.06.2005, Rs. C-105/03 (Maria Pupino) (de en) · Externe Quellen: InfoCuria
Die Artikel 2, 3 und 8 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht die Möglichkeit haben muss, Kleinkindern, die – wie im Ausgangsverfahren – nach ihren Angaben Opfer von Misshandlungen geworden sind, zu erlauben, unter Modalitäten auszusagen, die ihnen einen angemessenen Schutz bieten, z. B. außerhalb der öffentlichen Gerichtsverhandlung und vor deren Durchführung.

Das nationale Gericht muss sämtliche Vorschriften des nationalen Rechts berücksichtigen und ihre Auslegung so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des genannten Rahmenbeschlusses ausrichten.

Von diesem Rechtsetzungsvorgang betroffene Sachgebiete:

StrafprozessrechtOpfer- und Zeugenschutz

Stand: 03.04.2017 | Kontakt | Rechtlicher Hinweis, Quellen, Impressum, Datenschutz | Team & Ihre Mithilfe | Administration