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Schengen-Besitzstand, einschließlich SDÜ

Der Schengen-Besitzstand, wie er in das Europäische Unionsrecht durch den Vertrag von Amsterdam integriert wurde.

Rechtsnormen

Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999, AblEG 2000 L 239 v. 21.09.2000, S. 1-473 (de en)
Der Schengen-Besitzstand enthält u.a. das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ).

Beschluss des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluß, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäschen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, AblEG 1999 L 176 v. 09.07.1999, S. 1-16 (de en)

Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, AblEG 1997 C 340 v. 09.11.1997, S. 93-96 (de en)

Rechtsprechung

EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 10.12.2008, Rs. C-297/07 (Klaus Bourquain) · Externe Quellen: InfoCuria
Das in Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung findet auf ein Strafverfahren Anwendung, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet wird, für die der Angeklagte bereits in einem anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, auch wenn die Strafe, zu der er verurteilt wurde, nach dem Recht des Urteilsstaats wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nie unmittelbar vollstreckt werden konnte.

EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 17.07.2007, Rs. C-288/05 (Jürgen Kretzinger) (de en) · Externe Quellen: InfoCuria
1. Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass

- das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

- Handlungen, die in der Übernahme geschmuggelten ausländischen Tabaks in einem Vertragsstaat sowie in der Einfuhr in einen anderen Vertragsstaat und dem dortigen Besitz bestehen und sich dadurch auszeichnen, dass der in zwei Vertragsstaaten verfolgte Angeklagte von Anfang an vorhatte, den Tabak nach der ersten Übernahme über mehrere Vertragsstaaten zu einem endgültigen Bestimmungsort zu transportieren, Vorgänge sind, die unter den Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne dieses Art. 54 fallen können. Die endgültige Beurteilung ist insoweit Sache der zuständigen nationalen Instanzen.

2. Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen „bereits vollstreckt“ worden oder wird „gerade vollstreckt“, wenn der Angeklagte nach dem Recht dieses Vertragsstaats zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3. Die von einem Gericht eines Vertragsstaats verhängte Sanktion ist im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen weder „bereits vollstreckt“ worden noch wird sie „gerade vollstreckt“, wenn der Angeklagte kurzfristig in Polizei‑ und/oder Untersuchungshaft genommen worden ist und dieser Freiheitsentzug nach dem Recht des Urteilsstaats auf eine spätere Vollstreckung der Haftstrafe anzurechnen wäre.

4. Es kann nicht die Auslegung des Begriffs der Vollstreckung im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen beeinflussen, dass ein Mitgliedstaat, in dem eine Person nach innerstaatlichem Recht rechtskräftig verurteilt worden ist, aufgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten einen Europäischen Haftbefehl ausstellen kann, um diese Person zur Vollstreckung des Urteils festnehmen zu lassen.

EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 17.07.2007, Rs. C-367/05 (Norma Kraaijenbrink) (de en) · Externe Quellen: InfoCuria
Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichnet worden ist, ist wie folgt auszulegen:

- Das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels ist das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

- verschiedene Taten, die u. a. darin bestehen, dass jemand in einem Vertragsstaat aus dem Handel mit Betäubungsmitteln stammende Geldbeträge besitzt und Geldbeträge gleicher Herkunft in Wechselstuben, die in einem anderen Vertragsstaat liegen, in Umlauf bringt, sind nicht schon deshalb als „dieselbe Tat“ im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen anzusehen, weil das zuständige nationale Gericht feststellt, dass diese Taten durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind;

- es ist Sache dieses nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Grad der Identität und des Zusammenhangs aller zu vergleichenden tatsächlichen Umstände in Anbetracht des vorerwähnten maßgebenden Kriteriums den Schluss zulässt, dass es sich um „dieselbe Tat“ im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen handelt.

EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 27.09.2006, Rs. C-150/05 (Jean Leon Van Straaten v Staat der Nederlanden and Republiek Italië) (de en) · Externe Quellen: InfoCuria
1. Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass

- für seine Anwendung das Kriterium der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse maßgeblich ist;

- es, was Drogenvergehen betrifft, nicht erforderlich ist, dass die in den beiden betreffenden Vertragsstaaten in Rede stehenden Drogenmengen oder die Personen, die angeblich an der Tat in den beiden Staaten beteiligt waren, identisch sind;

- die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als „dieselbe Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die abschließende Beurteilung Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.

2. Der in Artikel 54 dieses Übereinkommens verankerte Grundsatz ne bis in idem ist auf eine Entscheidung der Justiz eines Vertragsstaats anwendbar, mit der ein Angeklagter rechtskräftig aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird.

EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 27.09.2006, Rs. C-467/04 (Giuseppe Francesco Gasparini) (de en) · Externe Quellen: InfoCuria
1. Der Grundsatz ne bis in idem, der in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verankert ist, findet auf die in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats Anwendung, mit der ein Angeklagter rechtskräftig wegen Verjährung der Straftat freigesprochen wird, die Anlass zur Strafverfolgung gegeben hat.

2. Der genannte Grundsatz findet keine Anwendung auf andere Personen als diejenigen, die von einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden sind.

3. Ein Strafgericht eines Vertragsstaats kann eine Ware nicht allein deshalb als in seinem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindlich ansehen, weil das Strafgericht eines anderen Vertragsstaats in Bezug auf dieselbe Ware festgestellt hat, dass der Schmuggel verjährt sei.

4. In der Vermarktung einer Ware in einem anderen Mitgliedstaat im Anschluss an ihre Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dem der Freispruch ergangen ist, liegt eine Handlung, die Bestandteil „derselben Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 sein kann.

EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 08.03.2006, Rs. C-436/04 (Leopold Henri Van Esbroeck) (de en) · Externe Quellen: InfoCuria
1. Der in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen niedergelegte Grundsatz ne bis in idem ist auf ein Strafverfahren anzuwenden, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet worden ist, die in einem anderen Vertragsstaat bereits zur Verurteilung des Betroffenen geführt hat, auch wenn das genannte Übereinkommen in diesem letztgenannten Staat zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verurteilung noch nicht in Kraft war, sofern es in den betreffenden Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem das mit einem zweiten Verfahren befasste Gericht die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem geprüft hat, in Kraft war.

2. Artikel 54 des genanten Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass

- das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;

- die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als „dieselbe Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die endgültige Beurteilung insoweit Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.

EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 09.03.2005, Rs. C-469/03 (Filomeno Mario Miraglia) (de en) · Externe Quellen: InfoCuria
Das Verbot der Doppelbestrafung, das in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux‑Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verankert ist, findet keine Anwendung auf eine Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats, mit der ein Verfahren für beendet erklärt wird, nachdem die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, die Strafverfolgung nur deshalb nicht fortzusetzen, weil in einem anderen Mitgliedstaat Strafverfolgungsmaßnahmen gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat eingeleitet worden sind, und ohne dass eine Prüfung in der Sache erfolgt ist.

EuGH, Urteil vom 10.02.2003, Rs. C-187/01 (Hüseyin Gözütok & Klaus Brügge - C-385/01) (de en) · Externe Quellen: InfoCuria
Das in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung gilt auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, in denen die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat.

Von diesem Rechtsetzungsvorgang betroffene Sachgebiete:

StrafprozessrechtErmittlungsmaßnahmen

StrafprozessrechtVerfahrensrechte

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Zusammenarbeit in StrafsachenAmts- und Rechtshilfe

Zusammenarbeit in StrafsachenDatenaustausch

Stand: 28.10.2020 | Kontakt | Rechtlicher Hinweis, Quellen, Impressum, Datenschutz | Team & Ihre Mithilfe | Administration