Gemeinsame Maßnahme vom 22. April 1996 vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen, betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Rechtsnorm
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Gemeinsame Maßnahme vom 22. April 1996 vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen, betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, AblEG 1996 L 105 v. 26.04.1996, S. 1-2
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Von diesem Rechtsetzungsvorgang betroffene Sachgebiete:
Agenturen, Ämter und Institutionen ⇒ Europäisches Justizielles Netz