Gemeinsame Maßnahme vom 22. April 1996 vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen, betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Rechtsnormen
Gemeinsame Maßnahme vom 22. April 1996 vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen, betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
AblEG 1996 L 105 v. 26.04.1996, S. 1-2
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Von diesem Rechtsetzungsvorgang betroffene Sachgebiete:
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