DE EN
> eurocrim > Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Rechtsnormen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union, AblEU 2012 C 326 v. 25.10.2012, S. 391-407 (de en)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union, AblEU 2010 C 83 v. 29.03.2010, S. 389-403 (de en)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union, AblEU 2007 C 303 v. 13.12.2007, S. 1-16 (de en)

Erläuterung zur Charta der Grundrechte, AblEU 2007 C 303 v. 13.12.2007, S. 17-35 (de en)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union, AblEG 2000 C 364 v. 17.12.2000, S. 1-22 (de en)
Man beachte die fehlende unmittelbare rechtliche Bindungswirkung dieser bloß "feierlich proklamierten" Charta.

Rechtsprechung

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 25.02.2013, Rs. C-617/10 (Hans Åkerberg Fransson) · Externe Quellen: InfoCuria
1. Der in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgestellte Grundsatz ne bis in idem hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen, sofern die erste Sanktion keinen strafrechtlichen Charakter hat, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

2. Das Unionsrecht regelt nicht das Verhältnis zwischen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch diese Konvention gewährleisteten Rechten und einer nationalen Rechtsvorschrift zu ziehen hat.

Das Unionsrecht steht einer Gerichtspraxis entgegen, die die Verpflichtung des nationalen Gerichts, Vorschriften, die gegen ein durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den betreffenden Rechtsvorschriften oder der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, da sie dem nationalen Gericht die Befugnis abspricht – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof der Europäischen Union – die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Charta umfassend zu beurteilen.

Von diesem Rechtsetzungsvorgang betroffene Sachgebiete:

Strafverfassungsrecht

Stand: 03.04.2017 | Kontakt | Rechtlicher Hinweis, Quellen, Impressum, Datenschutz | Team & Ihre Mithilfe | Administration