Gemeinsame Maßnahmen
2001
Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, CONSLEG 1998F0699 - 04.07.2001 ( ) Vorgang: |