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Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten

Rechtsnormen

Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, CONSLEG 1998F0699 - 04.07.2001 (de en)

Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, AblEG 1998 L 333 v. 08.12.1998, S. 1-3 (de en)

Von diesem Rechtsetzungsvorgang betroffene Sachgebiete:

Strafrecht Besonderer TeilGeldwäsche

Stand: 03.04.2017 | Kontakt | Rechtlicher Hinweis, Quellen, Impressum, Datenschutz | Team & Ihre Mithilfe | Administration