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Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

Rechtsnormen

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, AblEU 2021 L 149 v. 30.04.2021, S. 10-2539 (de en)

Notifikation der Europäischen Union nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, AblEU 2021 C 117I v. 06.04.2021, S. 1-10 (de en)

Vom Vereinigten Königreich im Rahmen des Teils Drei des Abkommens – Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten – benannte zuständige Behörden, AblEU 2021 C 117I v. 06.04.2021, S. 11-15 (de en)

Mitteilung durch die Europäische Union gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, AblEU 2021 C 55 v. 16.02.2021, S. 1-57 (de en)

Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, AblEU 2020 L 444 v. 31.12.2020, S. 14-1462 (de en)
Hinweis (AblEU 2020 L 444 v. 31.12.2020, S. 1): "Da die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich sehr spät, nämlich am 24. Dezember 2020, abgeschlossen wurden und infolgedessen erst sehr spät, nämlich am 27. Dezember 2020, alle Sprachfassungen der Abkommen vorlagen, konnte die abschließende sprachjuristische Überarbeitung der Wortlaute der Abkommen in allen 24 Sprachfassungen vor der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und der Veröffentlichung im Amtsblatt faktisch nicht erfolgen. In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage – der im Austrittsabkommen vom 1. Februar 2020 vorgesehene Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020 – wurde es jedoch als im Interesse sowohl der Europäischen Union als auch des Vereinigten Königreichs erachtet, die Abkommen, wie sie aus den Verhandlungen hervorgegangen sind, ohne vorherige sprachjuristische Überarbeitung zu unterzeichnen und zu veröffentlichen. Deshalb können die hier veröffentlichten Wortlaute technische Fehler und Ungenauigkeiten enthalten, die in den kommenden Monaten berichtigt werden.

Gemäß Artikel FINPROV.9 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, Artikel 21 des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und Artikel 25 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie werden die Fassungen dieser Abkommen in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache einer abschließenden sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen und ersetzen die aus dieser Überarbeitung resultierenden verbindlichen und endgültigen Wortlaute die unterzeichneten Fassungen der Abkommen von Anfang an.

Diese verbindlichen und endgültigen Wortlaute der Abkommen werden baldmöglichst bis zum 30. April 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht."

Rechtsetzungsvorgang

Anhang des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Handels- und vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits [...], Ratsdok. 14335 ADD 1/20 vom 25.12.2020 (de en)

Umsetzung

Beschluss (EU) 2023/940 des Rates vom 4. Mai 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Festlegung eines Standardformblatts für Rechtshilfeersuchen nach Artikel 635 Absatz 1 des genannten Abkommens, AblEU 2023 L 125 v. 11.05.2023, S. 23-36 (de en)

Von diesem Rechtsetzungsvorgang betroffene Sachgebiete:

Zusammenarbeit in StrafsachenZusammenarbeit mit Drittstaaten

Stand: 31.05.2023 | Kontakt | Rechtlicher Hinweis, Quellen, Impressum, Datenschutz | Team & Ihre Mithilfe | Administration