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Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

Siehe auch AblEG Serie C Nr. 228E v. 25.09.2002, S. 19-33

Rechtsnormen

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), AblEU 2003 L 96 v. 11.04.2003, S. 16-25 (de en)
Siehe auch KOM(2001)281 endgültig und ABlEG Serie C Nr. 228E v. 25.09.2002, S. 19-33

Rechtsetzungsvorgang

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), KOM(2001) 281 vom 29.05.2001 (de en)
Siehe auch ABlEG Serie C Nr. 228E v. 25.09.2002, S. 19-33

Rechtsprechung

EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 27.06.2012, Rs. C-19/11 (Markus Geltl v Daimler AG) · Externe Quellen: InfoCuria
1. Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sind dahin auszulegen, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen im Sinne der genannten Bestimmungen sein können, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs.

2. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „eine Reihe von Umständen …, … bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das … mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird“, auf künftige Umstände oder Ereignisse abzielt, bei denen eine umfassende Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte ergibt, dass tatsächlich erwartet werden kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden. Dagegen ist diese Wendung nicht dahin auszulegen, dass das Ausmaß der Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt werden muss.

EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 21.03.2012, Rs. C-248/11 (Rareş Doralin Nilaş) · Externe Quellen: InfoCuria
1. Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Markt für Finanzinstrumente, der nicht den Anforderungen des Titels III dieser Richtlinie genügt, nicht unter den Begriff „geregelter Markt“ im Sinne der Definition in dieser Vorschrift fällt, auch wenn sein Betreiber mit dem Betreiber eines solchen geregelten Marktes fusioniert hat.

2. Art. 47 der Richtlinie 2004/39 in der durch die Richtlinie 2007/44 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Eintragung eines Marktes in das in diesem Artikel genannte Verzeichnis der geregelten Märkte keine notwendige Voraussetzung für die Qualifizierung des entsprechenden Marktes als geregelter Markt im Sinne dieser Richtlinie ist.

Von diesem Rechtsetzungsvorgang betroffene Sachgebiete:

Strafrecht Besonderer TeilMarktmissbrauch

Stand: 03.04.2017 | Kontakt | Rechtlicher Hinweis, Quellen, Impressum, Datenschutz | Team & Ihre Mithilfe | Administration